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Bunte Bälle

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Bruttoentgelt einer angestellten Person unter der jährlich fixierten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Im Jahr 2021 ist diese bei € 475,86 

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, nicht jedoch kranken-, pensions- oder arbeitslosenversichert.

Personen, die aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen und Personen, die neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung zusätzlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausüben, sind voll versichert.

Möglichkeit der freiwilligen Versicherung:
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmende haben die Möglichkeit, eine Selbstversicherung (freiwillige Versicherung) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in der Kranken- und Pensionsversicherung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass mit allen Beschäftigungen zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird und kein Ausschlussgrund vorliegt. Diese Versicherung muss bei der ÖGK beantragt werden, Antragsformulare sind dort erhältlich oder können im Internet auf deren Homepage heruntergeladen werden. Der monatliche Beitrag ist von den Versicherten selbst zu entrichten.

Pauschalierter Dienstnehmeranteil:
Geringfügig Beschäftigte, die aufgrund mehrerer Beschäftigungen zusammen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten, werden in die Pflichtversicherung der Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen. Sie haben einen pauschalierten Dienstnehmeranteil in der Höhe von 14,2% zu entrichten, der von den Versicherten selbst zu bezahlen ist. Die Beiträge werden jährlich im Nachhinein von der ÖGK vorgeschrieben.

Pauschalierter Dienstgeberanteil:
Für geringfügig Beschäftigte beträgt der Unfallversicherungsbeitrag grundsätzlich 1,2 % des Bruttogehaltes und ist vom Dienstgeber zu entrichten.
Werden jedoch pro Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte tätig, deren monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) die 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze (2021:  475,86 ) überschreitet, ist anstelle des Unfallversicherungsbeitrages der pauschalierte Dienstgeberanteil zu entrichten. Der pauschalierte Dienstgeberanteil beträgt 16,4 % der monatlichen Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten inkl. Sonderzahlung. Der pauschalierte Dienstgeberanteil ist mit dem Beitragszeitraum Dezember (für das gesamte Kalenderjahr) abzurechnen. Für Betriebe, die nach dem Lohnsummensystem abrechnen, ist eine monatliche Abrechnung möglich.

Detailinformationen sind unter www.oesterreich.gv.at unter „Geringfügig Beschäftigte“ nachzulesen.